Satzung vom 29.05.2023

"Wenn nicht wir, wer dann?!"

Präambel

In ernster Sorge vor Spaltung und Identitätsverlust der kongolesischen Diaspora in Deutschland und in der Europäischen Union, haben wir den Verein „Deutsch-Kongolesisches Institut“ gegründet.

Unser Ziel ist es Kongolesen und Kongelesinnen in Deutschland und der Europäischen Union und auch im Allgemeinen Menschen, die eine Affinität zu der Demokratischen Republik Kongo haben, in der Diaspora zu vereinen und zu fördern. Wir wollen Ihnen die Kultur ihres Herkunftslandes näher bringen und gleichzeitig die Etablierung hier in ihrem Heimatland Deutschland unterstützen. Dabei stehen u.a. junge Kongolesen und Kongolesinnen besonders im Fokus.

Wir möchten zudem für die kongolesische Diaspora Möglichkeiten aufzeigen, um Teil der Veränderung und Weiterentwicklung der Demokratischen Republik Kongos und Afrikas zu werden. Unser Motto, welches unsere Ideologie widerspiegelt, lautet: „Wenn nicht wir, wer dann?!“. Wir wollen insbesondere die Jugend, die unsere Zukunft ist, aufklären und Ihnen helfen sich weiter zu entwickeln, weiter zu bilden und dadurch ein wertvoller Teil der deutschen Gesellschaft in Deutschland zu sein.


Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

§ 4 Mittelverwendung

§ 5 Verbot von Vergünstigungen

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Finanzierung und Förderer

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Vereinsführung

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Vereinsaufbau

§ 14 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Deutsch-Kongolesisches Institut. Die

Kurzbezeichnung des Vereins lautet DK-Institut. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.. Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins ist hauptsächlich in der Bundesrepublik Deutschland und in der Demokratischen Republik Kongo. 

§ 2 Zweck des Vereins

a)        Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe und der Mildtatätigkeit um deutsch-kongolesische und kongo-affine Menschen und insbesondere Jugendliche in der Diaspora zu vereinen und zu fördern.

b)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

c)         Dies kann durch Spendenaktionen für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO erfolgen.

d)        Die gemeinnützigen Zwecke sollen mit Hilfe verschiedener Instrumente erreicht werden. Dazu gehören zum Beispiel:

       Kultur: Ausflüge zu Museen und Ausstellungen, die einen Bezug zu Afrika oder im spezifischen der Demokratischen Republik Kongo haben; Organisation und Besuch von Veranstaltungen, die das Thema Afrika oder im spezifischen die Demokratische Republik Kongo behandeln.

       Bildung             und       Erziehung: Sprachkurse (afrikanische Sprachen), Seminare/Unterricht über die Geschichte Afrikas und des Kongos, Kochkurse, Workshops/Coachings im Bereich Berufsfindung und Lebensmotivation und Vorträge von Experten über Afrika

       Jugendhilfe: Bildung und Erziehung Jugendlicher, Freizeitgestaltung mit Jugendlichen

       Soziales: Spendenlauf oder Wohltätigkeitsveranstaltungen für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

a)      Jede natürliche Person oder juristische Person kann Mitglied beim DK-Institut. werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen des DK-Institut. anerkennt.

b)      Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr, können mit Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten und sofern sie die Grundsätze und Satzungen des DK-Institut  anerkennen, dem Verein beitreten.

c)       Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vereinsführung. Gegen die Ablehnung über die Aufnahme, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

d)      Die gleichzeitige Mitgliedschaft im DK-Institut und bei einem anderen Verein ist nicht ausgeschlossen. Jedoch ist die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen des DK-Institut widerspricht, nicht zulässig.

e)      Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind oder extreme Interessen verfolgen, können nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

a)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit derer Auflösung).

b)      Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zulässig.

c)       Die Probezeit im Verein beträgt 6 Wochen. Innerhalb der Probezeit, kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, zu jeder Zeit beendet werden.

d)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Werte des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

e)      Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)      Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die

Zwecke des Deutsch-Kongolesischen Jugendinstitut zu fördern und sich an der gemeinnützigen und organisatorischen Arbeit des DK-Institut zu beteiligen.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben oder können an ein anderes Vereinsmitglied durch eine Stimmvollmacht übertragen werden. Die Stimmvollmacht kann nur durch eine schriftliche Benachrichtigung an den Vorstand übergeben werden.

b)      Über Interna ist auch nach einem Austritt bzw. Ausscheiden Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 9 Finanzierung und Förderer

a)         Das DK-Institut finanziert sich zum größten Teil durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

b)        Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Diese müssen überwiesen werden oder können auf Wunsch per Sepa-Lastschriftmandat abgebucht. Für die Richtigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrages auf dem Vereinskonto an. Die Höhe des Beitrages sowie der Zahlungsturnus wird durch      die Beitragsordnung festgesetzt. 

c)         Minderjährige Mitglieder zahlen, bis sie das 18. Lebensjahr erreichen, einen ermäßigten Beitrag (für fördernde Mitglieder).

d)        Unterstützer des Vereins, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer des DK-Institut werden. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluss des zuständigen Vorstands aufgehoben werden.

e)         Förderer zahlen einen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Hälfte der

Mitgliedsbeiträge. Für die Zahlungsweise gilt das gleiche wie für die Erhebung der

Mitgliedsbeiträge. Außerdem erhalten Förderer Mitgliederinformationen (wie z.B. Infos über Projekte und anstehende Veranstaltungen) und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu offenen Mitgliederversammlungen zugelassen werden.

f)          Unterstützer des Vereins, die nicht Mitglied werden wollen und auch keinen regelmäßigen

Förderbeitrag zahlen möchten, können dem Verein jederzeit Spenden zu kommen lassen. Die

Höhe der Spende vom Spender selbst zu entscheiden. Ein Spender erhält auf Anfrage allgemeine Infos (wie z.B. über baldige Projekte und Veranstaltungen). Jedoch hat ein Spender keinen Zutritt zu Mitgliederversammlungen.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und die Vereinsführung. § 11 Vereinsführung.

§ 11 Vereinsführung

Die Vereinsführung des Vereins setzt sich aus dem Vorstand und dem Vereinsrat zusammen.

§ 11.1 Vorstand

a)        Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, dem 1.

Vorsitzenden und seinen zwei oder vier Vertretern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Vereinsführung bestimmt. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein in rechtlichen und vertraglichen Sachen einzeln zu vertreten.

b)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

c)         Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

d)        Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

e)        Eine Wiederwahl ist zulässig.

f)          Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

g)        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§11.2 Vereinsrat

a)        Der Vereinsrat besteht aus dem 1. Vereinsratvorsitzenden und seinen zwei Vertretern und dient als Aufsichtsrat des Vereins.

Gemeinsam mit dem Vorstand bilden sie die Vereinsführung des Vereins. Die

Vereinsratsmitglieder sind berechtigt, den Verein in rechtlichen und vertraglichen Sachen einzeln zu vertreten.

b)        Zu den Aufgaben des Vereinsrats

gehören: Konfliktlösung und Vermittlung, Beobachtung und Überprüfung von

Vereinsaktivitäten, Erhöhung der Transparenz und Sicherung der Gesamtentwicklung des Vereins.

c)         Der Vereinsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

d)        Vereinsratsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

e)        Der Vereinsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Rat gewählt ist.

f)          Eine Wiederwahl ist zulässig.

g)        Durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vereinsrat.

h)        Scheidet ein Mitglied des Vereinsrats während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

§ 12 Mitgliederversammlung

a)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

b)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens viermal jährlich statt und kann sowohl in Präsenz als auch online stattfinden. Außerdem muss eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des

Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

c)         Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail oder mobiler Textnachricht unter

Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

d)        Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, und im Falle seiner Verhinderung seine Vertreter. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung bestimmt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

e)        Jede           ordnungsgemäß           einberufene

Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

f)          Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 60 ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

g)        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Vereinsaufbau

a)       Der Verein besteht aus verschiedenen Arbeitsgruppen, die unterschiedliche Bereiche verwalten. Es steht jedem Vereinsmitglied frei, sich für eine Arbeitsgruppe seiner Wahl einzutragen. Jedes Gruppen-Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich an den jeweiligen

Aufgaben und Projekten der Gruppe zu beteiligen und somit die Ziele des DK-Institut zu fördern.

b)                 Jede Arbeitsgruppe agiert selbstständig und unter Mitwirkung bzw. Aufsicht des Vorstandes. Die Arbeitsgruppe hat jedoch die Pflicht dem Vorstand regelmäßig Bericht zu erstatten. Diese Berichte können sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

§ 14 Auflösung und Anfall des Vereinsmögens

a)                 Zur Auflösung des Vereins ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

b)                 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Französischreformierte Gemeinde in Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

KONTAKT

Deutsch-Kongolesisches Institut
60488 Frankfurt am Main
E-Mail: info@dkjugendinstitut.de