Satzung vom 09. April 2017

"Wenn nicht wir, wer dann?!"

Präambel
In ernster Sorge vor Spaltung und Identitätsverlust der kongolesischen Jugendlichen in Deutschland und in der Europäischen Union, haben wir den Verein „Deutsch-Kongolesisches Jugendinstitut“ gegründet. Unserer Meinung nach arbeiten die Jugendlichen in der Diaspora nicht zusammen und
unterstützen sich nicht gegenseitig. Des Weiteren, verlieren sie den Bezug zu ihrem Herkunftsland oder schaffen es nicht, sich vollkommen in Deutschland zu integrieren und weiter zu entwickeln.

Unser Ziel ist es junge Kongolesen und auch im Allgemeinen Menschen, die eine Affinität zu Afrika haben, in der Diaspora zu vereinen und zu fördern. Wir wollen Ihnen die Kultur ihres Herkunftslandes näher bringen und dennoch zeigen, welche Chancen sich hier in ihrem Heimatland Deutschland bieten. Außerdem, möchten wir Ihnen auch zeigen, welche Möglichkeiten sie haben, um Teil der Veränderung und Weiterentwicklung Afrikas zu werden. Unser Motto, welches unsere Ideologie wiederspiegelt, lautet: „Wenn nicht wir, wer dann?!“. Wir wollen die Jugend, die unsere Zukunft ist, aufklären und Ihnen helfen sich weiter zu entwickeln, weiter zu bilden und dadurch Teil der Gesellschaft in Deutschland zu werden.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Verbot von Vergünstigungen
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Finanzierung und Förderer
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Vorstand
§ 12 Vereinsrat
§ 13 Vereinsführung
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Vereinsaufbau
§ 16 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Deutsch-Kongolesisches Jugendinstitut. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet DKJ. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.. Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins ist in der Bundesrepublik Deutschland und in der Demokratischen Republik Kongo.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Bildung und Erziehung, der
Jugendhilfe und der Mildtätigkeit, um die deutsch-kongolesischen und afrika-affinen Jugendlichen in der Diaspora zu vereinen und zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Dies kann durch Spendenaktionen für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO

(4) Die gemeinnützigen Zwecke sollen mit Hilfe verschiedener Instrumente erreicht werden.
Dazu gehören zum Beispiel :

    • Kultur: Ausflüge zu Museen und Ausstellungen, die einen Bezug zu Afrika oder im
      spezifischen der Demokratischen Republik Kongo haben; Besuch von Veranstaltungen, die das Thema Afrika oder im spezifischen die Demokratische Republik Kongo behandeln.
    • Bildung und Erziehung: Sprachkurse (afrikanische Sprachen), Seminare/Unterricht
      über die Geschichte Afrikas, Seminare/Unterricht über die Geschichte des Kongos,
      afrikanische Kochkurse, Workshops/Coachings im Bereich Berufsfindung und
      Lebensmotivation und Vorträge von Experten über Afrika
    • Jugendhilfe : Bildung und Erziehung Jugendlicher, Freizeitgestaltung mit Jugendlichen

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person (ggfs. Juristische Person) kann Mitglied des DKJ werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen des DKJ anerkennt.
(2) Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr, können mit Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten und sofern sie die Grundsätze und Satzungen des DKJ anerkennen, dem Verein beitreten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand in Abstimmung mit dem Vereinsrat.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im DKJ und bei einem anderen Verein ist nicht
Jedoch ist die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren
Zielsetzung den Zielen des DKJ widerspricht, nicht zulässig.
(5) Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind oder extreme Interessen
verfolgen, können nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zulässig.
(2) Die Probezeit im Verein beträgt 6 Wochen. Innerhalb der Probezeit, kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, zu jeder Zeit beendet werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen und Werte des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen).
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen. Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des
Deutsch-Kongolesischen Jugendinstitut zu fördern und sich an der gemeinnützigen und
organisatorischen Arbeit des DKJ zu beteiligen.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar.
(3) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 9 Finanzierung und Förderer

(1) Die DKJ finanziert sich zum größten Teil durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, welche stets zum Quartal und bis zum 5. des Monats zu leisten sind.
(3) Minderjährige Mitglieder zahlen, bis sie das 18. Lebensjahr erreichen, einen ermäßigten

(4) Unterstützer des Vereins, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der DKJ
werden. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluss des zuständigen
Vorstands aufgehoben werden.
(5) Förderer zahlen einen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag entspricht mindestens dem
doppelten Betrag des jeweiligen Mitgliedsbeitrages. Diese ist ebenfalls zum Quartal zu leisten bis zum 5. des Monats. Außerdem erhalten Förderer Mitgliederinformationen (wie z.B. Infos über Projekte und anstehende Veranstaltungen).
(6) Unterstützer des Vereins, die nicht Mitglied werden wollen und auch keinen regelmäßigen
Förderbeitrag zahlen möchten, können dem Verein jederzeit Spenden zu kommen lassen. Die Höhe der Spende ist vom Spender selbst zu entscheiden. Ein Spender erhält auf Anfrage allgemeine Infos (wie z.B. über baldige Projekte und Veranstaltungen). Jedoch hat ein Spender keinen Zutritt zu Mitgliederversammlungen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vereinsrat, die
gemeinsam die Vereinsführung bilden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen zwei Vertretern.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind Einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der
Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 12 Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat besteht aus dem 1. Vereinsratsvorsitzenden und seinen zwei Vertretern.
(2) Zu den Aufgaben des Vereinsrats gehören die Unterstützung des Vorstandes :
Konfliktvermittlung, Administration, Beobachtung von Vereinsaktivitäten.
(3) Der Vereinsrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(4) Der Vereinsrat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Rat gewählt ist.
(5) Vereinsratsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vereinsrat.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vereinsrats während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13 Vereinsführung

(1) Die Vereinsführung bilden der Vorstand und der Vereinsrat.
(2) Die Leitung der Vereinsführung ist wie folgt aufgebaut

1. Vorsitzender der Vereinsführung ist der 1. Vorstandsvorsitzender,
2. Vorsitzender der Vereinsführung ist der 1. Vereinsratsvorsitzender.
4 Vertreter die sich aus den zwei Vertretern des Vorstandes und des Vereinsrates

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Monat statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per Email oder
mobiler Textnachricht, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter aus dem Vorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, kann ein Vertreter der
Vereinsführung die Leitung übernehmen. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird
auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(5) Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 15 Vereinsaufbau

(1) Der Verein besteht aus verschiedenen Arbeitsgruppen, die unterschiedliche Bereiche
Es steht jedem Vereinsmitglied frei, sich für eine Arbeitsgruppe seiner Wahl einzutragen. Jedes Gruppen-Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich an den jeweiligen Aufgaben und Projekten der Gruppe zu beteiligen und somit die Ziele des DKJ zu fördern.
(2) Jede Arbeitsgruppe agiert unabhängig und selbstständig, jedoch hat sie die Pflicht der Vereinsführung regelmäßig Bericht zu erstatten. Diese Berichte müssen schriftlich vorgelegt
werden.

§ 16 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur innerhalb der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Französisch-reformierte Gemeinde in Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

KONTAKT

Deutsch-Kongolesisches Jugendinstitut
60488 Frankfurt am Main
E-Mail: dkj@dkjugendinstitut.de